Satzung der FWG Roxheim

SATZUNG der FWG Roxheim e.V.

Stand - September 2023 -

Präambel
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Sprachform verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung jeglicher Formen von Geschlecht, Religion oder Herkunft. Nachfolgend wird der Verein auch als „FWG“ betitelt. Dabei ist ausschließlich die „Freie Wählergemeinschaft Roxheim e. V.“ gemeint.


§ 1. Sitz der Wählergemeinschaft
Wohnsitz des 1. Vorsitzenden


§ 2. Vereinsregister
Rheinland-Pfalz Amtsgericht Bad Kreuznach VR 1143


§ 3. Zweck der Wählergemeinschaft
Die Wählergemeinschaft hat sich zur Verwirklichung bestimmter kommunalpolitischer Ziele zusammengeschlossen. Die FWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von „§ 52 Gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung (AO)“. Insbesondere verfolgt sie die Förderung des demokratischen Staatswesens durch unmittelbare Beteiligung der Bevölkerung am demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses.


§ 4. Mitgliedschaft
4.1. Eintritt
Mitglied kann jeder werden, der mindestens das 18. Lebensjahr erreicht hat. Jedes Mitglied muss sich zu den demokratischen Grundsätzen bekennen. Die Aufnahme muss nach §126 Schriftform des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder eine nachfolgende ordentliche/ außerordentliche Mitgliederversammlung. Erfolgt der Entscheid in einer Mitgliederversammlung, so erfolgt die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
Die Mitglieder der FWG sind zugleich Mitglieder der FWG Verbandsgemeinde Rüdesheim e. V. .
4.2. Eintritt unter dem 18. Lebensjahr
In Sonderfällen kann der Eintritt in die FWG auch früher erfolgen, jedoch das 14. Lebensjahr nicht unterschreiten. Dabei muss die Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten in schriftlicher Form dem Vorstand vorlegt werden.
4.3. Austritt
Die Mitgliedschaft endet:
4.3.1.
durch Tod
4.3.2.
durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand in Schriftform
4.3.3.
durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder ein Antrag eines Mitgliedes zum Ausschluss vorliegt. Der Ausschluss selbst kann durch den Vorstand vorgenommen werden. Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Will der Vorstand den Ausschluss nicht vornehmen, so kann er auch Ordnungsmaßnahmen verhängen, d.h.
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Verwarnungen
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Verweise
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Aberkennung von Ämtern

4.4. Ehrenmitgliedschaft Wird durch die „Geschäftsordnung zur Ehrung und Ehrenmitgliedschaft“ geregelt


§ 5. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an Versammlungen, Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die im §3 genannten Ziele der FWG einzusetzen und die Satzung anzuerkennen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.


§ 6. Einkünfte und Ausgaben der FWG
6.1. Einkünfte
Die Einkünfte der FWG können aus nachfolgenden Gründen entstehen.
6.1.1. Mitgliederbeiträge
Mitgliedsbeiträge können durch die FWG erhoben werden. Hierzu bedarf es einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand verpflichtet sich dabei die Notwendigkeit und die Höhe möglicher Mitgliedsbeiträge einmal im Jahr, jedoch spätestens zur Jahreshauptversammlung, zu prüfen und den Mitgliedern mitzuteilen. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit. Rückwirkende Mitgliedsbeiträge sind nicht möglich.
6.1.2. Spenden


§ 7.Ausgaben
Die Ausgaben der FWG können aus nachfolgenden Gründen entstehen:
7.1. Wahlkampfkosten
7.2. Kosten für Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie Kosten für ausreichende Information der Mitglieder


§ 8. Organe der Wählergemeinschaft
8.1. Der Vorstand besteht aus:
8.1.1.
dem Vorsitzenden
8.1.2.
dem stellvertretenden Vorsitzenden
8.1.3.
dem Schriftführer
8.1.4.
drei Beisitzer
8.1.5.
dem Kassenwart
8.1.6.
dem Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
8.2. Beauftragte
Der Vorstand kann einem Beauftragten bestellen. Dabei überträgt der Vorstand dem Beauftragten eine bestimmte Funktion in beratender Tätigkeit und gehört für diesen Zeitraum dem Vorstand an. Durch einen Mehrheitsbeschluss kann der Beauftragte seinem Amt enthoben werden. In jedem Fall endet die Bestellung mit der Amtszeit des aktuellen Vorstands.
8.3. Der Mitgliederversammlung

§ 9. Mitgliederversammlung
Die Einladung muss schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.
9.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich in statt. Die Einberufung erfolgt mindestes 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorstand. Die Tagesordnung ist jeweils beizufügen.
9.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Verlangen von mindestens 3 Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss mindestes 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorstand erfolgen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
9.3. Digitale Mitgliederversammlung
Eine ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch digital stattfinden. Dabei ist der Vorstand dazu verpflichtet auf mögliche Geheimhaltung hinzuweißen. Stimmberechtigt ist dabei jedes Mitglied, welches audiovisuell an der Sitzung teilnimmt.
9.4. Hybride Mitgliederversammlung
Eine ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der
Versammlung stattfinden. Dabei ist der Vorstand dazu verpflichtet auf mögliche Geheimhaltung hinzuweißen. Stimmberechtigt ist dabei jedes Mitglied, welches audiovisuell an der Sitzung teilnimmt.
9.5. Protokoll und Beschlüsse
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Auf Verlangen eines Mitglieds kann das Protokoll zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
9.6. Ergänzungen zur Tagesordnung
Ergänzungen zur Tagesordnung kann durch jedes Mitglied rechtzeitig beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Durch einfache Mehrheit erfolgt die Aufnahme in der Tagesordnung.


§ 10. Verfahrensordnung
Beschlüsse in der FWG werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 notwendig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sein denn, dass ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigen eine Geheimabstimmung verlangt.


§ 11. Kassenprüfung
Alljährlich werden von der Mitgliederversammlung aus deren Reihen zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind für die Richtigkeit der Kassenprüfung gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Durch Antrag an der Mitgliederversammlung kann das Amt des Kassenprüfers um eine weitere Amtszeit verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 12. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der FWG fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.


§ 13. Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach der Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Hierzu ist das Restvermögen an eine gemeinnütze Organisation/ Verein zu übertragen. Über die Verteilung bestimmen die Mitglieder in der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstands. Falls eine Abstimmung notwendig ist, genügt die einfache Mehrheit. Dabei muss gewährleistet sein, dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgerecht verwendet wird. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 14. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am xx.xx.xxxx in der Mitgliederversammlung beschlossen und am xx.xx.xxxx in der Mitgliederversammlung geändert und tritt mit dem neuen Datum, mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.